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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Interne Leistungsvereinbarungen für eigene Services ausgestalten

Facility Management: Geschäftsfeldentwicklung » Grundlagen » Konzepte » Interne Leistungsvereinbarungen

Die Vereinbarung an einen eindeutigen Auftrag binden

Die auftraggebende Stelle und die künftige Serviceleitung beschreiben gemeinsam, welche Eigenleistung für welche Nutzer und Standorte verbindlich vorgesehen ist. Grundlage sind der beschlossene Leis-tungsumfang und die dafür freigegebenen Ressourcen. Die Vereinbarung enthält Ergebnisse, Mengen-annahmen, Servicezeiten und ausdrücklich abgegrenzte Zusatzleistungen. Der bisherige externe Vertrag wird nicht unverändert zur internen Leistungsbeschreibung erklärt, wenn sich Aufgaben und Zuständig-keiten verändern. Die organisatorische Grundordnung bleibt maßgeblich. Form und Verbindlichkeit rich-ten sich auch danach, ob Bereiche desselben Rechtsträgers oder rechtlich getrennte Gesellschaften be-teiligt sind. Die Vereinbarung hebt zwingende Pflichten nicht auf. Rechtliche Voraussetzungen einer vor-gesehenen Aufgaben- oder Pflichtenübertragung werden gesondert geprüft.

Interne Leistungsvereinbarungen für transparente Serviceprozesse

Qualität und Verfügbarkeit messbar beschreiben

Qualität und Verfügbarkeit erhalten verständliche Messbedingungen. Bei einer technischen Störungs-meldung werden beispielsweise Erreichbarkeit, qualifizierte Rückmeldung, Arbeitsbeginn und Wiederher-stellung unterschieden. Ein zugesagter Rückruf bedeutet noch keine zugesagte Behebung. Die Beteilig-ten vereinbaren, welches Ereignis eine Frist auslöst, welche Zeiten berücksichtigt werden und aus wel-cher Datenquelle der Nachweis entsteht. Für Reinigung können überprüfbare Zustandsanforderungen und geeignete Kontrollzeitpunkte aussagekräftiger sein als allein dokumentierte Stunden. Messgrößen müssen zum Einfluss der Serviceorganisation passen. Ausnahmen und notwendige Nutzerbeiträge blei-ben erkennbar, ohne jede Abweichung pauschal der jeweils anderen Seite zuzuschreiben. Die fachliche Leitung bestätigt die Erfüllbarkeit der vorgesehenen Zusagen. Die vereinbarte Messung hält auch fest, wer Daten prüft und wie strittige Befunde gemeinsam bewertet werden, bevor daraus Leistungsfolgen entstehen.

Vereinbarungsgegenstand

Eindeutige Festlegung

Leistungsumfang

Ergebnisse und enthaltene Mengenannahmen

Qualität und Verfügbarkeit

Zielwerte mit Messbeginn und Nachweisen

Mitwirkung und Entscheidung

Nutzerbeiträge und befugte Konfliktklärung

Finanzierung und Änderung

Verrechnungsgrundlage und bestätigter Änderungsweg

Mitwirkung und Konfliktentscheidungen konkret zuordnen

Die Vereinbarung konkretisiert, wer Leistungen anfordern, Prioritäten begründen und Ergebnisse beurtei-len darf. Nutzerbereiche stellen die benötigten Informationen und vereinbarten Zugänge bereit; die Ser-viceleitung verantwortet die zugesagte Bearbeitung und nachvollziehbare Rückmeldung. Wird eine Rei-nigungsfläche wegen einer Veranstaltung nicht zugänglich, müssen beide Seiten wissen, wie die Leis-tung neu abgestimmt wird und wer über entstehende Folgen entscheidet. Wiederkehrende Konflikte er-halten eine befugte Entscheidungsstelle. Die Regelung erteilt Nutzern keine unbegrenzte Weisungsbe-fugnis gegenüber ausführenden Beschäftigten. Fachliche Schutzgrenzen und bestehende Arbeitge-berverantwortung bleiben maßgeblich. So kann Zusammenarbeit organisiert werden, ohne persönliche Zurufe zur eigentlichen Leistungssteuerung werden zu lassen.

Verrechnung auf derselben Leistungsgrundlage regeln

Die kaufmännischen Stellen legen fest, welche Leistungen zentral finanziert sind und welche auf welcher Grundlage intern verrechnet werden. Mengen, Preise oder Verteilungsschlüssel beziehen sich auf den-selben Leistungsstand wie die Qualitätszusage. Eine abgestimmte Abrechnungsgrundlage benennt Nachweise, Berichtigungen und den Umgang mit strittigen Zuordnungen. Eine höhere interne Belastung belegt für sich keinen höheren Nutzen des Gesamtunternehmens. Ebenso dürfen notwendige Vorhaltung und bereits finanzierte Grundaufgaben nicht nochmals unbemerkt als zusätzliche Leistung berechnet werden. Ändert sich der tatsächliche Bedarf, werden seine Kostenfolgen erläutert. Ein einzelner Nutzer-bereich entscheidet dabei nicht allein über den Abbau gemeinsam erforderlicher Kapazität.

Änderungen mit Wirkung und Geltung vereinbaren

Leistungsänderungen werden mit Anlass, zusätzlichem oder entfallendem Umfang, Qualitätswirkung, Kapazitätsbedarf und wirtschaftlichen Folgen vorbereitet. Die zuständigen Vertreter bestätigen den neu-en Stand einschließlich Beginn und gegebenenfalls Ende einer befristeten Änderung. Zusätzliche Öff-nungszeiten können beispielsweise andere Personalabdeckung verlangen, obwohl die Zahl der betreu-ten Anlagen gleich bleibt. Notwendiges Handeln bei dringenden Schutzbelangen folgt den dafür gelten-den Befugnissen; die kaufmännische Behandlung wird nachvollziehbar nachgeführt. Vereinbarung, Pla-nung und Verrechnung erhalten anschließend denselben gültigen Stand. Die Beteiligten prüfen bei ver-einbarten Terminen, ob die Zusagen zum tatsächlichen Bedarf passen, statt zusätzliche Wünsche dau-erhaft als ungeklärte Mehrleistung mitzuführen.