Die veränderte Leistungsgrenze bestimmen
Insourcing bezeichnet hier die Überführung einer bisher extern bezogenen Leistung in die eigene Leistungserbringung. Gegenstand kann eine vollständige Dienstleistung ebenso wie eine abgegrenzte Managementaufgabe sein. Ein Industrieunternehmen kann seine technische Betriebsführung zurücknehmen, während spezialisierte Wartungen fremdvergeben bleiben. Ein Dienstleister kann bislang zugekaufte Reinigungsleistungen künftig mit eigenen Teams erbringen. Entscheidend ist jeweils, welche Organisation die betreffende Leistung zuvor erbracht hat und wer sie künftig selbst beherrschen soll. Die Leitung entscheidet damit über die Wertschöpfungsgrenze ihres Unternehmens und über einen neuen eigenen Leistungsauftrag, der über einen einzelnen Vertragsabschluss hinausreicht.
Insourcing als strategische Entscheidung zur Eigenleistung
Eigenleistung und Auftraggebersteuerung unterscheiden
Eine stärkere eigene Auftraggeberorganisation ist nicht automatisch die Rückverlagerung der gesteuerten Ausführung. Übernimmt ein Unternehmen zusätzliche Entscheidungen über Standards und Prioritäten, während der Dienstleister weiterhin ausführt, verändert sich zunächst die Steuerungsbeziehung. War dagegen auch die betriebliche Koordination zuvor ausgelagert und wird nun selbst erbracht, liegt für diese Managementleistung eine Rückverlagerung vor. Diese Unterscheidung beeinflusst den Umfang der strategischen Zusage: Eigene Beurteilungsfähigkeit verlangt andere Voraussetzungen als die Fähigkeit, Anlagen zu betreiben oder Services unmittelbar bereitzustellen. Der beschlossene Eigenleistungsumfang sollte deshalb den tatsächlich übernommenen Beitrag beschreiben, statt lediglich mehr Kontrolle zu versprechen.
|
| Ausführung zurückführen | Eigene Fähigkeit zur unmittelbaren Leistung aufbauen und erhalten. |
| Managementleistung zurückführen | Integration selbst tragen und externe Ausführung gezielt führen. |
| Neue Eigenleistung entwickeln | Eine zusätzliche Fähigkeit für einen neuen Leistungsauftrag schaffen. |
| Fremdbezug stärker steuern | Einfluss auf das Ergebnis erhöhen und Ausführung extern belassen. |
Rückverlagerung und Neuaufbau auseinanderhalten
Der erstmalige Aufbau einer Leistung kann ebenfalls die eigene Wertschöpfung erweitern, hat jedoch eine andere Ausgangslage. Entsteht etwa eine interne Unterstützung für eine neuartige Produktionsumgebung, wird möglicherweise kein bisheriger Anbieter ersetzt. Auch ein Anbieterwechsel erhält grundsätzlich den Fremdbezug der betrachteten Leistung. Ein Unternehmenskauf wiederum kann eigene Leistungsfähigkeit schaffen, ohne dass damit schon eine Rückverlagerung für jeden bisherigen Auftrag verbunden wäre. Für die Geschäftsfeldentwicklung sind diese Unterschiede erheblich: Eine vorhandene Nachfrage kann künftig anders bedient werden, eine neue Fähigkeit kann zusätzliche Nachfrage erschließen oder eine bestehende Leistungsbeziehung kann lediglich einen anderen Partner erhalten.
Den betrachteten Unternehmensumfang benennen
Die Einordnung hängt auch davon ab, welche organisatorische Grenze betrachtet wird. Übernimmt eine eigene Konzerngesellschaft die Leistung, kann aus Sicht des Konzerns interne Wertschöpfung entstehen, während die nutzende Gesellschaft weiterhin eine Leistung von einem anderen Unternehmen bezieht. Eine zentrale Einheit kann zudem fremdvergebene Aufgaben für mehrere Geschäftsbereiche zusammenführen, ohne jede Tätigkeit selbst auszuführen. Das Zielbild benötigt deshalb einen eindeutigen Bezug: eigene Leistung des nutzenden Unternehmens, gemeinsame Leistung innerhalb einer Unternehmensgruppe oder weiterhin externer Bezug. Die gewählte Bezeichnung allein bestimmt weder die tatsächliche Ausführung noch die Rechte und Pflichten der Beteiligten.
Die neue Verantwortung bewusst übernehmen
Mit der Rückverlagerung verändert sich, worauf die Organisation ihre Verlässlichkeit stützt. Zur Beschaffung einer Leistung tritt die Verantwortung, eigenes Leistungsvermögen zu erhalten und weiterzuentwickeln. Bei einem Gebäudenutzer dient dieses Vermögen dem Kerngeschäft; bei einem Dienstleister trägt es das Versprechen gegenüber mehreren Kunden. Daraus folgen unterschiedliche Entwicklungsziele und Grenzen. Eine interne Einheit muss nicht automatisch am externen Markt auftreten, und ein Dienstleister muss nicht jede zugekaufte Leistung übernehmen. Eine sachlich bestimmte Insourcingentscheidung legt fest, welche Fähigkeit künftig zum eigenen Unternehmen gehören soll und welche ergänzenden Leistungen weiterhin bewusst von anderen bezogen werden.